§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe Landesverband Hessen e.V. (Landesverband). Er hat seinen Sitz in Kassel. Verwaltungssitz des Vereins ist die Anschrift des/der Vorstandsvorsitzenden.
(2) Der Landesverband ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel (Registernummer VR 1530) eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit, wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Zweck des Landesverbands ist die öffentliche Gesundheitsfürsorge.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Vertreten und Koordinieren von Interessen der Mitglieder auf Landes- und Bundesebene.
b) Verhandlungspartner zu sein, für kommunale und staatliche Stellen und Zweckverbände.
c) Den Informations- und Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder zu fördern und gemeinsame Maßnahmen durchzuführen.
d) Organisation und Durchführen von landesweiter Treffen zum Zwecke der Begegnung und Weiterbildung, deren Ziele die soziale und gesundheitliche Rehabilitation Suchtkranker, Suchtgefährdeten und deren Angehörigen sind.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Alle Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Wenn und solange es nur zur nachhaltigen Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist, dürfen Einnahmen einer Rücklage zugeführt werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Landesverbands. Etwaige Aufwandsentschädigungen unterliegen den steuerlichen Bestimmungen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Als Begünstigungen in diesem Sinne sind nicht anzusehen:
a) Vergütungen aus Arbeitsverträgen,
b) Erstattungen von notwendigen Auslagen.
§ 4 Mittel des Landesverbands
Der Landesverband finanziert die Wahrnehmung seiner Aufgaben aus:
a) Mitgliedsbeiträgen,
b) Geld- und Sachspenden,
c) Zuschüssen aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger und
d) sonstigen Zuwendungen.
§ 5 Mitglieder
(1) Erwerb der Mitgliedschaft
a) Mitglieder des Landesverbandes können alle Vereine und Selbsthilfegruppen in Hessen und darüber hinaus im Bereich der Diakonie Hessen werden, soweit sie der freien Betreuung Suchtkranker, Suchtgefährdeter und deren Angehörigen dienen und sich mit dem Leitbild der Freundeskreise für Suchtkrankenhilfe identifizieren.
b) Eine Aufnahme in den Landesverband ist durch schriftliche Beitrittserklärung der einzelnen Vereine bzw. Selbsthilfegruppen zu beantragen.
c) Über die Aufnahme entscheidet der Landesvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Ende der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats indem die schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Landesvorstand eingegangen ist.
b) Ausschluss des Mitgliedes.
Von der Mitgliedschaft kann mit einfacher Stimmenmehrheit der Landesdelegiertenversammlung ausgeschlossen werden, wer die Aufgaben des Landesverbandes be- oder verhindert oder das Ansehen des Landesverbandes
schädigt.
c) Auflösung des Landesverbandes
(3) Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jährlichen Beitrages wird von der Delegiertenversammlung festgelegt. Die Beitragspflicht erlischt in allen Fällen des Absatzes 2 mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Eine anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages findet nicht statt.
§ 6 Organe des Landesverbandes
Die Organe des Landesverbandes sind:
1. Die Landesdelegiertenversammlung
2. Der Landesvorstand
§ 7 Landesdelegiertenversammlung
(1) Die Landesdelegiertenversammlung (Delegiertenversammlung) ist das oberste Organ des Landesverbandes. Sie wird mindestens zweimal im Jahr einberufen. Die schriftlichen Einladungen sind von dem Landesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vorher an die Delegierten zu übersenden.
(2) Wird von einem Drittel der Delegierten die Durchführung einer Delegiertenversammlung gewünscht, so muss dieses schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks bei dem Landesvorsitzenden eingereicht werden. Dieser muss innerhalb von drei Wochen den Tagungsort und den Termin an alle Delegierten bekannt geben.
(3) Jedes Mitglied (§ 5) im Landesverband entsendet mindestens zwei Delegierte.
Mitglieder im Landesverband
mit 41-80 Mitgliedern entsenden zusätzlich 1 Delegierten,
mit 81-120 Mitgliedern entsenden zusätzlich 2 Delegierte und
mit mehr als 120 Mitgliedern entsenden zusätzlich 3 Delegierte.
Jeder Delegierte hat eine Stimme.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Delegierten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Hiervon ausgenommen ist die vorzeitige Entbindung von Vorstandsmitgliedern (Abs. 6), Satzungsänderungen (§ 12) und die Auflösung des Landesverbandes (§ 13).
(5) Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte, über die die Delegiertenversammlung beschließen soll, sind dem Landesvorstand spätestens acht Tage vorher schriftlich zu unterbreiten. Die Aufnahme weitere Tagesordnungspunkte, über die nicht abgestimmt werden soll, können zu Beginn der Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Delegierten beschlossen werden. Hiervon sind Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ausgeschlossen (§§ 12 und 13).
(6) Die Delegiertenversammlung kann auf Antrag Vorstandsmitglieder vorzeitig von ihren Aufgaben entbinden. Hierzu muss mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend sein. Zur Abwahl bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Delegierten. Der Antrag kann sowohl aus der Delegiertenversammlung sowie aus dem Landesvorstand gestellt werden. Er ist dem Landesvorstand spätestens acht Tage vor der Delegiertenversammlung schriftlich zu unterbreiten.
(7) Über die Verhandlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 8 Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung
Zu den Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung gehören:
a) Überwachung und Erfüllung der im § 2 der Satzung genannten Zwecke und Aufgaben.
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Landesvorstandes und des Jahresabschlusses.
c) Wahl und Abwahl des Landesvorstandes.
d) Entlastung des Landesvorstandes.
e) Wahl der Kassenprüfer.
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes.
g) Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5 Absatz 2 b) der Satzung.
§ 9 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand (Vorstand) besteht aus bis zu dreizehn Personen:
a) ersten Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) Kassierer
d) Schriftführer
e) Pressesprecher
f) Sowie bis zu acht Beisitzern
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Je zwei Vorstandsmitglieder, der Vorsitzende gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einer der Vorsitzenden in Verbindung mit dem Kassierer oder dem Schriftführer, vertreten den Verein gemeinsam. Der Kassierer besitzt die durch seine Aufgaben notwendigen Vertretungsbefugnisse.
(3) Der Vorstand wird von der Delegiertenversammlung in geheimer schriftlicher Wahl gewählt. Die Wahl ist von einem von der Versammlung zu wählenden dreiköpfigen Wahlausschuss zu leiten. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer, der Schriftführer und der Pressesprecher, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten gewählt.
Von den Beisitzern gelten diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen der anwesenden Delegierten auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.
(4) Der Vorstand wird jeweils für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vom geschäftsführenden Vorstand mindestens zwei, vom Gesamtvorstand mindestens sieben Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder sollte ein Vorstandsmitglied für längere Zeit oder dauernd verhindert sein, so hat der Vorstand durch Berufung das Recht auf Selbstergänzung. Diese Berufung bedarf jedoch der Bestätigung durch eine Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen
Delegiertenversammlung. Die Zahl der auf diese Weise berufenen Vorstandsmitglieder darf höchstens zwei betragen.
(7) Der geschäftsführende Vorstand kann Gäste zur Vorstandssitzung einladen oder auf Antrag zulassen. Diese sind nicht stimmberechtigt.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festgelegt werden
§ 10 Aufgaben des Landesvorstandes
Zu den Pflichten des Vorstandes gehört:
a) Den Verein zu führen und nach Außen zu vertreten.
b) Vorlage der Jahresrechnung zur Beschlussfassung für die Delegiertenversammlung.
c) Vorbereitung und Einberufung der Delegiertenversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
d) Information der Delegiertenversammlung über alle wichtigen Geschäftsvorfälle.
§ 11 Prüfung der Rechnungslegung
Die Rechnungslegung wird von zwei Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer werden turnusmäßig mit dem Vorstand von der Delegiertenversammlung für jeweils drei Jahre gewählt.
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen des Landesverbandes können nur anlässlich einer ordnungsgemäß einberufenen Delegiertenversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend sind, mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, so muss der Landesvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende binnen 4 Wochen erneut die Delegiertenversammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der dann anwesenden Delegierten beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen. Der Vorstand kann Satzungsänderungen, die von einem Gericht oder dem Finanzamt verlangt werden, oder rein redaktioneller Art sind, beschließen.
§ 13 Auflösung des Landesverbandes und Vermögensbindung
(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann nur anlässlich einer ordnungsgemäß einberufenen Delegiertenversammlung, bei der mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend sind, mit einer Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Delegierten gefasst werden. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Delegiertenversammlung gefasst werden. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande, so muss der Landesvorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende binnen 4 Wochen, erneut die Delegiertenversammlung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der dann anwesenden Delegierten beschlussfähig. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
§ 14 Datenschutz
Der Landesverband benötigt zur Erfüllung seiner Zwecke die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Unter Beachtung der jeweils gültigen Regelungen der EU-Datenschutzverordnung sowie des Bundesdatenschutzgesetzes, werden personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
b) Berichtigung der Daten, sofern diese Unrichtig sind,
c) Sperrung der Daten, wenn die Richtigkeit nicht feststeht,
d) Löschung der Daten, wenn die Speicherung unzulässig war oder wird, z. B. bei Austritt
aus dem Landesverband (Recht auf Vergessenheit),
e) Bereitstellung dieser Daten in einem gängigen Format (Recht auf Datenübertragung).
§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung mit ihren Änderungen tritt mit Beschluss der Landesdelegiertenversammlung vom 13. Oktober 2019 und nach der Genehmigung durch die zuständigen Behörden in Kraft.
